Schadensrecht
Im deutschen Schadensrecht geht es darum, den Schaden, der einem durch das Verhalten eines anderen zugefügt wurde, auszugleichen. Ein Schaden stellt jede unfreiwillige Vermögensbeeinträchtigung dar, die durch ein bestimmtes Ereignis verursacht wird. Dies kann sowohl materielle Güter wie Ihr Fahrzeug oder Ihr Haus betreffen, als auch immaterielle Güter, wie beispielsweise Ihren Ruf oder Ihr Persönlichkeitsrecht.
Grundsätze des Schadensrechts
Das deutsche Schadensrecht basiert auf grundlegenden Prinzipien, die sicherstellen, dass Geschädigte angemessen entschädigt werden, ohne dass sie durch den Schadensersatz ungerechtfertigt bereichert werden oder dass der Verursacher eine unverhältnismäßige Last trägt. Im Einzelnen sind dies:
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Grundsatz der Totalreparation
Dieser Grundsatz besagt, dass der gesamte, durch das schädigende Verhalten verursachte Schaden ersetzt wird. Dies bedeutet, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. In manchen Fällen, wie bei innerbetrieblichen Schadensausgleichen oder Haftungshöchstsummen, können Ausnahmen bestehen, die den Ersatz des Schadens begrenzen können.
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Grundsatz des Bereicherungsverbots
Schadensersatz soll den Geschädigten nicht besserstellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies wird durch Berücksichtigung von Vorteilsanrechnungen und Abzug „Neu-für-alt“ gesichert.
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Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution
Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, statt sich mit einer reinen Geldzahlung zufriedenzugeben. Wenn die Naturalrestitution jedoch unverhältnismäßig aufwendig wäre, tritt die Kompensation in Geld in den Vordergrund.
Materieller und immaterieller Schaden
Materielle Schäden sind Schadensereignisse, die direkt an greifbaren Gütern entstehen. Dies sind beispielsweise Schäden am Kfz oder Grundstück. Immaterielle Schäden hingegen betreffen nicht-physische Güter und können beispielsweise in Form von Schmerzensgeld aufgrund einer Körperverletzung oder wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte geltend gemacht werden.
Schadensermittlung nach der Differenzhypothese
Materielle oder immaterielle Schäden werden nach der sogenannten Differenzhypothese berechnet. Dabei wird die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis verglichen.
Positives und negatives Interesse
Im Schadensrecht bezieht sich die Unterscheidung zwischen positivem und negativem Interesse auf zwei verschiedene Bewertungsmaßstäbe des Schadensersatzes, die abhängig von der konkreten Situation anzuwenden sind. Auf welches Interesse abzustellen ist, bestimmt sich nach dem Schutzzweck der Norm.
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Das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Schadenersatz umfasst also den Nutzen, den der Geschädigte aus der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gezogen hätte. Dieser Maßstab wird beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines Vertrages angewendet.
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Das negative Interesse (Vertrauensinteresse) stellt den Geschädigten so, als wäre der Vertrag niemals abgeschlossen worden. Es kompensiert somit Aufwendungen und Nachteile, die der Geschädigte aufgrund seines Vertrauens in die Vertragserfüllung und deren Zustandekommen erlitten hat. Dieser Maßstab findet Anwendung, wenn beispielsweise ein Vertrag aufgrund einer Täuschung oder eines sonstigen Willensmangels rückabgewickelt wird.
Im Deliktsrecht, d.h. in den Fällen, in denen grundsätzlich zwischen schädigender und geschädigter keine vertragliche Beziehung besteht, spielt die Unterscheidung keine Rolle.
Kausalität im Schadensrecht
Im Schadensrecht ist entscheidend, dass ein Schaden nur dann ersetzt werden kann, wenn er tatsächlich durch das schädigende Ereignis verursacht wurde. Um dies festzustellen, gibt es eine spezielle dreistufigen Vorgehensweise:
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Ursächlichkeit (Äquivalenztheorie):
Der geltend gemachte Schaden muss grundsätzlich direkt auf das Ereignis zurückzuführen sein, das ihn verursacht hat. Es geht darum, zu überprüfen, ob ohne dieses Ereignis der Schaden nicht eingetreten wäre.
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Typische Folge (Adäquanztheorie):
Der geltend gemachte Schaden eine typische und erwartbare Folge des Ereignisses ist. Das bedeutet, dass unter normalen Umständen jemand hätte voraussehen können, dass ein solches Ereignis diesen Schaden verursacht.
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Zweck der Vorschrift (Schutzzweck der Norm):
Der geltend gemachte Schaden muss zuletzt unter den Schutz fallen, den die verletzte gesetzliche Regel eigentlich bieten sollte. Dies stellt sicher, dass nur Schäden ersetzt werden, die in den Bereich dessen fallen, wozu die Vorschrift existiert.
Fazit zum Schadensrecht
Das Schadensrecht bietet Ihnen umfassende Rechte zum Ausgleich von Schäden, die durch andere verursacht wurden. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie nicht zögern, sich rechtzeitig beraten zu lassen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche professionell und erfolgreich durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, um Ihre Angelegenheit näher zu besprechen.