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Gewerberaummietverträge - Wichtige Punkte für Vermieter!

  • dellbruegge
  • 21. März
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. März

Welche Arten gibt es?

  • Mietverträge über Grundstücke, § 578 Abs. 1 BGB (z.B. Parkplatz) oder 

  • Mietverträge über Räume die nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und

geeignet sind, § 578 Abs. 2 BGB (z.B. Lagerhalle)


Das gilt es u.a. für Vermieter von Gewerberaum zu beachten:

  • Im Gewerberaummietrecht gelten nicht die Grundsätze des sozialen Mietrechts

    Vorteil: Mehr Vertragsfreiheit (z.B. ist die Änderung der Miethöhe während eines laufenden Mietvertrags zulässig)

 

  • Enge Beschreibung des Mietzwecks

    Vorteil: Eine Nutzungsänderung des Mietobjekts bedarf der Zustimmung des Vermieters

    Vorteil: Hieraus lässt sich ein Konkurrenzschutz ableiten

 

  • Zeitliche Befristung des Gewerberaummietvertrages

    Vorteil: Die ordentliche Kündigung kann vertraglich ausgeschlossen werden

    (eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann niemals vertraglich ausgeschlossen werden)

 

  • Preisklauseln

    Dienen dem Schutz der Geldentwertung (Inflation)

    Vorteil: Möglichkeit von Mietanpassungen bei längeren Festlaufzeiten

 

  • Regelung, dass der Vermieter wegen seiner fälligen Forderungen während des Mietverhältnisses Zugriff auf die Kaution hat

    Vorteil: Schneller Rückgriff auf die Kaution

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