Bergschadenersatzansprüche für betroffene Grundstückseigentümer:
- dellbruegge
- 21. März
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Aktualisiert: 31. März
Bergschäden entstehen durch bergbauliche Tätigkeiten und können erhebliche Beeinträchtigungen an Grundstücken und Gebäuden verursachen.
Typische Schadensbilder sind:
Risse in Wänden und Fundamenten
Aufwölbungen des Bodens
Schiefstellungen von Gebäuden
Muldenbildungen auf Grundstücken
Anwendbare Rechtsgrundlagen:
Die Anwendbarkeit der einschlägigen gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Bergschadenersatzansprüchen hängt vom Zeitpunkt der Schadensverursachung ab.
Altes Bergrecht:
Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24.06.1865 (ABG)
Wenn Bergschäden von einem Bergwerksunternehmen ausschließlich vor dem 1.1.1982 verursacht worden sind.
Neues Bergrecht:
Bundesberggesetz (BBergG)
Bergschadenvermutung:
Grundsatz: Der Geschädigte muss grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und im Bestreitensfalle beweisen.
Ausnahme: Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sachschäden an den betroffenen Grundstücken besteht eine sogenannte Beweislastumkehr nach
§ 120 Abs. 1 S. 1 BBergG. Insoweit hilft der Gesetzgeber den betroffenen Grundstückseigentümern.
Bei besonders häufig vom untertägigen Bergbau bewirkten Veränderungen der Erdoberfläche besteht aufgrund der schwierigen Beweissituation des Geschädigten eine Beweislastumkehr, die widerleglich vermutet, dass die schadensursächlichen Bodenveränderungen ihrerseits durch die untertägigen Bergbauaktivitäten verursacht worden sind (Neupert, in: BeckOKG, Stand: 01.11.2024, § 120 BBergG, Rn. 16).
Bergschadensersatzansprüche drohen zu verjähren:
Betroffene sollten zügig handeln, da das Bergrecht zwei Verjährungsfristen kennt:
die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Abbauende der Schachtanlage (+ ggf. Setzungsfrist von 5 Jahren)
Verjährungshemmende/-unterbrechende Maßnahmen:
Zur Vermeidung der Verjährung können u.a. folgende Maßnahmen getroffen werden
Selbstständiges Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO
Verjährungshemmung durch Verhandlungen
Einholung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung durch das Bergwerkunternehmen
Grober Verfahrensüberblick:
Einholung von Grubenbildern/Auskunft zur bergbaulichen Situation und zur Bergschadensgefährdung durch die Bezirksregierung Arnsberg
Anwaltliche Aufforderung ggü. dem Bergwerksbetreiber in die Schadensregulierung einzutreten
Ggf. Einholung privater Sachverständigengutachten als qualifizierten Parteivortrag
Ggf. Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, §§ 415 ff. ZPO
Im Falle der Weigerung des Einstandspflichtigen: Gerichtliche Durchsetzung im Klagewege vor dem zuständigen Landgericht
Wenn Ihr Grundstück oder Ihr Gebäude durch Bergbau geschädigt wurde, unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie mich für eine erste rechtliche Einschätzung.