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Kaufrecht

Das Kaufrecht regelt die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern beim Abschluss eines Kaufvertrags. Der Kaufvertrag ist in der Praxis der am häufigsten geschlossene typisierte Vertragstyp.

Der Kaufvertrag

Ein wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB kommt zustande, wenn sich zwei Parteien über die notwendigen Mindestinhalte (sog. essentialia negotii) Kaufgegenstand, Kaufpreis und Vertragsparteien Sache einig sind. Grundsätzlich kann eine Einigung über den Abschluss eines Kaufvertrages mündlich geschehen.

Eine Ausnahme gilt beispielsweise für Grundstückskäufe, die gem. § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden müssen.

Kaufvertragliche Hauptleistungspflichten

  • Zu den kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht des Verkäufers gehört gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Übergabe und Eigentumsverschaffung die gem. § 433 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

 

  • Zu den kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht des Käufers gehört gem. § 433 Abs. 2 BGB die Kaufpreiszahlungspflicht.

Die Abnahmepflicht des Käufers ist gem. § 433 Abs. 1 S. 2, 2. Fall BGB grundsätzlich nur eine vertragliche Nebenleistungspflicht, die grundsätzlich nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (§§ 320–322 BGB) steht. Die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme besteht aber nur, wenn der Verkäufer pflichtgemäß leistet, also insbesondere mangelfrei. Die Annahme einer mangelhaften Sache darf der Käufer verweigern, ohne gegen § 433 Abs. 1 S. 2, 2. Fall BGB zu verstoßen oder in Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB zu geraten.

Bei Verzögerungen der Abnahmepflicht gelten für den Käufer neben den Regeln zum Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB auch die die Regeln zum Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB, so dass der Verkäufer bei verschuldeter Nichtabnahme vom Käufer insbesondere Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen kann. Ausnahmsweise begründet die Abnahmepflicht des Käufers eine synallagmatische Hauptleistungspflicht, etwa beim Verkauf zur Räumung eines Lagers oder beim Verkauf leicht verderblicher Waren.

Die kaufvertraglichen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB gelten direkt  für den Sachkauf, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, d.h. für den Kauf von beweglichen Gegenständen (z.B. Pkw) und unbeweglichen Gegenständen (z.B. Grundstücken) und sind entsprechend anwendbar auf den Rechtskauf, §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 Abs. 1 S. 1 BGB (z.B. Forderungskauf), Tausch,

§ 480 BGB, Werklieferungsvertrag, § 650 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein häufiges Problem im Kaufrecht sind Sach- und/oder Rechtsmängel an der gekauften Sache. Nach § 433 I 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist nur frei von Sachmängeln, wenn die Voraussetzungen des § 434 Abs. 2 - Abs. 4 BGB vorliegen, d.h. die Sache muss den subjektiven Anforderungen, objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen (sog. kumulatives Mangelkonzept). Die Sache ist gem. § 435 BGB frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

Kaufvertragliche Gewährleistungsrechte

Erfüllt der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB nicht seine Pflicht zur sach- und rechtsmängelfreien Übergabe und Eigentumsverschaffung, stehen dem Käufer die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gem. § 437 BGB zu. Dies sind im Einzelnen:

  • Nacherfüllung, § 437 Nr. 1 BGB (Nachbesserung oder Neulieferung)

  • Rücktritt vom Kaufvertrag, § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB

  • Minderung des Kaufpreises, § 437 Nr. 2 Alt. 2 BG

  • Schadensersatz, § 437 Nr. 3 Alt. 1 BG

  • Aufwendungsersatz, § 437 Nr. 3 Alt. 2 BGB

 

Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 BGB

Besondere Regelungen gibt es für den sogenannten Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 BGB, also wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmen

(§ 14 BGB) insoweit eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) kauft. Hier stärkt das Gesetz den Schutz der Käufer besonders.

Handelsgeschäfte unter Kaufleuten

Ebenso gelten besondere Regeln aufgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden insoweit teilweise ergänzt (z.B. tritt § 377 HGB neben § 434 BGB) oder durch Sondervorschriften ersetzt (z.B. ist die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB für den Bürgen, wenn dieses für ihn ein Handelsgeschäft darstellt gem. § 349 HGB ausgeschlossen).

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