Allgemeines Vertragsrecht
Das allgemeine Vertragsrecht umfasst sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.
Ein zentraler Grundsatz des allgemeinen Vertragsrechts ist die Vertragsfreiheit, die sich aus der verfassungsrechtlich verankerten Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Unterteilt wird die Vertragsfreiheit in die die Vertragsabschlussfreiheit und die Vertragsinhaltsfreiheit.
Die gesetzlichen Grundlagen des allgemeinen Vertragsrechts sind insbesondere in den §§ 241 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Darüber hinaus enthalten auch andere Rechtsnormen, wie das Handelsgesetzbuch (HGB), wichtige Vorschriften zu vertraglichen Regelungen.
Vertragsabschlussfreiheit
Vertragsabschlussfreiheit bedeutet, dass grundsätzlich jede Person frei darüber entscheiden kann, mit wem sie einen Vertrag abschließt. Hiermit einher geht auch die Beendigungsfreiheit. Soweit sich die Parteien einig sind, können sie den geschlossenen Vertrag auch wieder aufheben.
Allerdings unterliegt die Vertragsabschlussfreiheit bestimmten gesetzlichen Grenzen. Sie kann in zweierlei Hinsicht durch Abschlussverbot und Kontrahierungszwang eingeschränkt werden.
Gesetzliche Abschlussverbote
Die gesetzlichen Abschlussverbote zielen darauf ab, die Freiheit einer Person einen Vertrag zu schließen, aufgrund von übergeordneten öffentlichen Interessen, zu beschränken. Hierzu zählen unter anderem:
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Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
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Verbot der Beschäftigung von Kindern, § 5 JArbSchG
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Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen für gefährlichen Arbeiten, §§ 22 ff. JArbSchG
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Verbot von Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, § 134 BGB
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Verbot von sittenwidrigen Verträgen, § 138 BGB
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Verbot von Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Kontrahierungszwang
Der Kontrahierungszwang greift in Situationen, in denen das öffentliche Interesse eine Einschränkung individueller Freiheitsrechte erfordert, um sicherzustellen, dass ein Vertrag mit einem bestimmten Inhalt zustande kommt. Hierzu zählen unter anderem:
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Pflicht der Energieversorgungsunternehmen für die Versorgung mit Elektrizität und Gas, §§ 18, 36ff. EnWG
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Pflicht der Beförderungsunternehmen für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahn, Omnibussen und Kfz, §§ 1, 22 PBefG
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Pflicht der öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Beförderung von Personen, § 10 AEG
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Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung, § 5 PflVG
Vertragsinhaltsfreiheit
Vertragsinhaltsfreiheit bedeutet, dass die Parteien grds. frei gestalten können welchen Inhalt der Vertrag haben soll. Auch die Vertragsinhaltsfreiheit unterliegt bestimmten gesetzlichen Grenzen. Hierzu zählen unter anderem:
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Verbot von Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, § 134 BGB
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Verbot von sittenwidrigen Verträgen, § 138 BGB
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Treu und Glauben, § 242 BGB
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Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Typisierte Verträge
Für in der Praxis häufig genutzte Vertragsarten hat der Gesetzgeber spezielle gesetzliche Vorschriften geschaffen. Dieser werden auch typisierte Verträge genannt. Zu den wichtigsten gesetzlich geregelten Vertragstypen im allgemeinen Vertragsrecht gehören im Folgenden der:
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Kaufvertrag, § 433 BGB
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Darlehensvertrag, § 488 BGB
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Mietvertrag, § 535 BGB
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Dienstvertrag, § 611 BGB
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Arbeitsvertrag, § 611a BGB
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Werkvertrag, § 631 BGB
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Reisevertrag, § 651a BGB
Atypische Verträge
Neben den klassischen Verträgen finden sich in der juristischen Praxis zahlreiche moderne Vertragsarten, die nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind und keinem der gesetzlich normierten Vertragstypen entsprechen. Man spricht hier auch von sogenannten atypischen Verträgen. Die Vereinbarung solcher Verträge ist möglich aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Privatautonomie,
Art. 2 Abs. 1 GG. Hierzu zählen unter anderem:
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Leasingvertrag
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Franchisevertrag
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Fitnessstudiovertrag
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Hochzeitsorganisationsvertrag
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Veranstaltungsvertrag
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Reitbeteiligungsvertrag
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Tiereinstellungs-/Tierpensionsvertrag
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Sponsoringvertrag